Deutsche Rentenversicherung

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK

Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 1. Juli 2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten, ist gemäß § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bis zum 31. März 2025 bereitzustellen. Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren. An dem Verfahren nach § 55a SGB XI in Verbindung mit § 55b SGB XI, § 28a SGB IV, §§ 202, 229 SGB V sind folgende Stellen beteiligt:

  • Beitragsabführende Stellen und Zahlstellen die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind und die Pflegekassen,
  • Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund),
  • Zentrale Stelle nach § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA) bei der DRV Bund,
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Aufgaben des § 39e Absatz 10 EStG

Dieses Verfahren dient für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 auch dem Nachweis der Elterneigenschaft.

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren besteht aus zwei zentralen Elementen:

  • einem Anfrageverfahren, an dessen Ende eine unmittelbare Information des BZSt über die pflegebeitragsrelevanten Informationen für die beitragsabführende Stelle steht und
  • bei entsprechender Anmeldung erfolgen proaktive Änderungsmeldungen an die beitragsabführende Stelle für von dieser angemeldete Bürger.

Die beitragsabführende Stelle fragt über die ZfA an, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Die ZfA prüft die Anfrage und leitet Anfragen und Anmeldungen weiter an das BZSt. Das BZSt prüft die mitgeteilte Identifikationsnummer nach § 139b Abgabenordnung (AO) und beantwortet die Anfrage mit der Elterneigenschaft und Kinderanzahl. Im Fall einer Anmeldung wird diese zudem bei dem BZSt für die beitragsabführende Stelle vorgemerkt. Erfährt das BZSt von einer geänderten Kinderanzahl, informiert das BZSt die beitragsabführende Stelle proaktiv, bis diese das Abonnement bei Wegfall des ursprünglichen Anlasses wieder abmeldet.

Kundenanbindung und Übertragungsweg

Die Teilnahme an dem DaBPV-Verfahren ist für alle beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen verpflichtet sind und für Zahlstellen und Pflegekassen obligatorisch. Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen sich die beitragsabführenden Stellen, die nicht bereits eine Schnittstelle bei der DSRV haben, bei der ZfA für dieses Verfahren anmelden und technisch anbinden.

Orientiert an ihrem Anbindungsweg sind beitragsabführende Stellen wie folgt einzuordnen:

  • Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV nutzen ihre Schnittstellen zum DSRV-Verfahren rvBEA unter Verwendung ihrer Hauptbetriebsnummer als Zuordnungsmerkmal.
  • Zahlstellen nach § 202 SGB V nutzen ihre Schnittstellen zum DSRV-Verfahren rvBEA unter Verwendung ihrer Zahlstellennummer (vergeben vom GKV-Spitzenverband) als Zuordnungsmerkmal.
  • Beitragsabführende Stellen nach § 55a SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer.
  • Pflegekassen nach § 55b SGB XI nutzen ihre Schnittstelle zur ZfA unter Verwendung der von der ZfA vergebenen Kundennummer.

Hat eine beitragsabführende Stelle nach § 55a SGB XI oder eine Pflegekasse nach § 55b SGB XI noch keine Anbindung bei der ZfA im Rahmen der Meldeverfahren der Finanzverwaltung, muss sie sich bei der ZfA als Kunde registrieren lassen.

Beitragsabführende Stellen nach § 28a Absatz 13 SGB IV und Zahlstellen nach § 202 SGB V erhalten Zugang zum DaBPV-Verfahren nicht über die ZfA sondern über das DSRV-Verfahren rvBEA (E-Mail: rvbea@drv-bund.de).

Link zur Internetseite des BZSt

Alle Veröffentlichungen des BMF und des BZSt zu dem DaBPV-Verfahren finden Sie im Internetauftritt der Hauptseite des Bundeszentralamts für Steuern.

Alle Veröffentlichungen des BMG zu dem PUEG finden Sie im Internetauftritt der Hauptseite des Bundesministeriums für Gesundheit.