Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, private Versicherungs- und Bankinstitute, die Träger der betrieblichen Altersversorgung sowie Behörden und andere öffentliche Stellen sind gesetzlich verpflichtet, für den steuerpflichtigen Bürger bestimmte steuerlich relevante Angaben in einem maschinellen Verfahren an die Finanzbehörden zu übermitteln.
Die Zuordnung der übermittelten Daten zu der betreffenden steuerpflichtigen Person erfolgt über die steuerliche Identifikationsnummer (§§ 139a und 139b Abgabenordnung - AO). Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben.
Die Identifikationsnummer ist der mitteilungspflichtigen Stelle nicht immer bekannt. Damit sie dennoch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, in einer maschinellen Anfrage die Identifikationsnummer der steuerpflichtigen Person beim BZSt ermitteln zu lassen.
Zur Nutzung des MAV sind die folgenden Stellen berechtigt:
Das MAV ist für folgende Verfahren vorgesehen:
- mitteilungspflichtige Stellen i. S. d. § 22a Absatz 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 30b EStG (Art der Anfrage 61) - Zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes (digitale Rentenübersicht)
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtungen i. V. m. § 22a Absatz 2 Satz 10 EStG (Art der Anfrage 62) - Zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes (digitale Rentenübersicht)
- Mitteilung der Beiträge zu einem Altersvorsorgevertrag
§ 10a Absatz 5 Satz 2 EStG,
- Mitteilung der Beiträge zu einem Basisrentenvertrag
§ 10 Absatz 2a Satz 2 EStG,
- Mitteilung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 10 Absatz 2b Satz 3 EStG, - Mitteilung über die Zahlung von Sozialleistungen
§ 32b Absatz 3 Satz 1 EStG, - Mitteilung über die Zahlung steuerfreier Zuschüsse und Erstattungen zu Vorsorgeaufwendungen
§ 10 Absatz 4b Satz 5 EStG
Ablauf des Verfahrens
Voraussetzung für die Nutzung des MAV ist die erfolglose Ermittlung der Identifikationsnummer bei der steuerpflichtigen Person. Eine Ausnahme hiervon bildet die Anfrageart 61. Bei dieser Anfrageart müssen die Vorsorgeeinrichtungen bei der Ersterhebung der Identifikationsnummer ihre Kunden/Versicherten nicht zuerst anschreiben, wenn ihnen die Identifikationsnummer nicht vorliegt.
Die maschinelle Anfrage ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (MI01) durch Datenfernübertragung über die zentrale Stelle (§ 81 EStG) an das BZSt zu richten.
Das BZSt teilt nach Prüfung die Identifikationsnummer mittels eines Antwortdatensatzes (IM01) über die zentrale Stelle (§ 81 EStG) mit.
Die zentrale Stelle führt die Weitergabe der Anfrage- und Antwortdatensätze für das BZSt im Wege der Organleihe gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 18 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) aus. Sie übernimmt in diesen Verfahren lediglich eine durchleitende Funktion und prüft, ob die Daten vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet wurde.
Kundenanbindung und Übertragungsweg
Die berechtigten Stellen, die das MAV nutzen möchten, müssen sich bei der ZfA als Kunde registrieren lassen.
Bei dieser Anmeldung ist auch anzugeben, ob Anfragen zukünftig per eigener Datenfernübertragung, über einen IT-Dienstleister oder per Web-Formular erfolgen sollen.
Link zur Internetseite des BZSt
Alle Veröffentlichungen des BMF und des BZSt zu den Meldeverfahren finden Sie im Internetauftritt der
Hauptseite des Bundeszentralamtes für Steuern
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