Deutsche Rentenversicherung

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum RBM

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren

Auf dieser Seite werden Ihnen die häufig gestellten Fragen (FAQ) unserer Kunden über das Rentenbezugsmitteilungsverfahren (RBM) bereitgestellt.
Die FAQs sind nach Themenfeldern sortiert.
Wenn wir Ihre Frage hier nicht beantworten konnten, erhalten Sie als Kunde der ZfA weitere Informationen in unseren themenbezogenen Kommunikationshandbüchern. Die KHBs Rentenbezugsmitteilungsverfahren (RBM), Allgemeine Grundlagen und Allgemeine Grundlagen Anlageband finden Sie unter dem Link:

KHB RBM

Die FAQ zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren finden Sie als PDF unter:

FAQ RBM als PDF

und als Übersicht:

00. Änderungen

Änderung zum 06.12.2022

Kapitel5.12Wer darf den Rechtsgrund 04a für die Übermittlung nutzen?
5.13Wie ist die RBM (MZ01 Datensatz) bei Nutzung des Rechtsgrundes 04a zu erstellen (Belegung spezieller Datenfelder)?

01. Kundenregistrierung

1.01 Wer er muss sich für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren bei der ZfA registrieren lassen?

Die in § 22a Absatz 1 EStG genannten mitteilungspflichtigen Stellen müssen sich als Kommunikationspartner für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren bei der ZfA registrieren lassen, auch dann, wenn bereits eine Anbindung für ein anderes Verfahren besteht.
Dies gilt auch für Einrichtungen mit Sitz im Ausland, die zur Ausübung des Geschäftsbetriebs im Inland befugt sind.
Zu den mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 22a EStG zählen auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes, die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, die Hilfskasse des Landtages Nordrhein-Westfalen und die Gemeinsame Ausgleichskasse im Seelotswesen der Seelotsreviere, da sie die Versicherung biometrischer Risiken betreiben.

1.02 Welche Angaben benötigt die ZfA zur Registrierung der mitteilungspflichtigen Stellen?

Für die Registrierung der mitteilungspflichtigen Stellen sind folgende Angaben erforderlich:
1. Kundenart,
2. Name und Adresse,
3. E-Mail-Adresse (freiwillig),
4. Telefon- und Telefaxnummer (freiwillig),
5. Betriebsnummer und
6. die Art der technischen Anbindung.

Unter
http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de
über den Pfad
 Schnellzugang  Service  Kontakt / Kundenanbindung
steht Ihnen der Online- Erfassungsbogen für die Erstanmeldung zur Verfügung.
Bei Fragen im Rahmen der Kundenregistrierung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der ZfA unter Tel. 03381 21 6 23 77 oder per E-Mail an ZfA-Kundenservice@DRV-Bund.de .

1.03 Was muss die mitteilungspflichtige Stelle tun, wenn sich die bei der ZfA registrierten Kundendaten geändert haben?

Unter
http://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de
über den Pfad
 Schnellzugang  Service  Kontakt / Kundenanbindung
steht Ihnen der Erfassungsvordruck (D0902 - Erfassung von Daten der Beteiligten für die Verfahren der zentralen Stelle) zur Änderung Ihrer Kundendaten als Download zur Verfügung. Den vervollständigten und unterschriebenen Vordruck senden Sie bitte an die im Erfassungsbogen angegebenen Kontaktmöglichkeiten (z.B. Postanschrift, E-Mail).
Bei Fragen im Rahmen der Kundenregistrierung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der ZfA unter Tel. 03381 21 6 23 77 oder per E-Mail an ZfA-Kundenservice@DRV-Bund.de .

02. Technische Anbindung der mitteilungs-pflichtigen Stellen

2.01 Wie erfolgt die Anbindung im Rentenbezugsmitteilungs-verfahren und kann eine evtl. bereits bestehende Anbindung zu einem weiteren Verfahren der ZfA genutzt werden?

Für jedes Verfahren ist eine separate Registrierung der mitteilungspflichtigen Stelle (Kunde) erforderlich. Sollten Kunden bereits für ein Verfahren der ZfA registriert und angebunden sein, müssen sie sich zusätzlich für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren registrieren lassen.
Hierzu ist durch die Kunden eine Antragstellung mittels Erfassungsvordruck erforderlich. In diesem Vordruck werden Angaben zum Aufbau einer geschützten Kommunikation (VPN) und zur Ablage der Daten (Message Queue) abgefragt.
Eine bestehende Anbindung aus einem anderen Verfahren der ZfA kann nach separater Registrierung, auch für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren genutzt werden. Die Kommunikation wird je Verfahren über eine separate Queue-Schnittstelle abgewickelt. Die unabhängige Nutzung der Verfahren wird somit durch die jeweilige Import- und Exportqueue zur Ablage und Entgegennahme der Daten gewährleistet.
Die Möglichkeit der Nutzung einer Doppelanbindung für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren, also beispielsweise einer VPN-Anbindung und einer parallelen Anbindung über das Webformular, steht den Kunden auch hier zur Verfügung.

2.02 Muss die gleiche bestehende Anbindung wie z.B. im Zulageverfahren genutzt werden?

Nein, über den Erfassungsbogen hat jeder Kunde die Möglichkeit, seine gewünschte Form der Anbindung (Kommunikation) zu beantragen.

2.03 Können für die Verfahren unterschiedliche Dienstleister beauftragt werden?

Ja, für jedes Verfahren kann ein separater Dienstleister beauftragt werden. Es ist dabei aber zu beachten, dass die mitteilungspflichtige Stelle im Sinne von § 22a Absatz 1 EStG in der Rentenbezugsmitteilung korrekt benannt wird.
Eine Beauftragung mehrerer Dienstleister innerhalb eines Verfahrens ist jedoch nicht möglich.

03. Informationsmöglichkeiten / Kontakt

3.01 Informationsmöglichkeiten / Kontakt

Auf unserer Internetseite der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen sind unter dem Abschnit "IDENTIFIKATIONSNUMMER" Informationen zu folgenden Themen abgelegt:

  • Allgemeines
  • FAQ - Häufig gestellte Fragen
  • Kommunikationshandbücher (KHB) (geschützter Bereich)
  • Muster IM01 / MI01 (geschützter Bereich)
  • XML-Schema (geschützter Bereich)
  • Archiv (geschützter Bereich)

Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) sind der Inhalt und der Aufbau der für das MAV zu verwendenden Datensätze veröffentlicht. Weitere Informationen zur Identifikationsnummer (IdNr) stehen unter der WebSeite www.Identifikationsmerkmal.de zur Verfügung.

3.02 An wen wende ich mich bei Rechtsfragen (z.B. zum Rechtsgrund der Leistung)?

Für die Befüllung der Rentenbezugsmitteilung sind die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung, insbesondere das BMF-Schreiben zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG vom 7. Dezember 2011 (BStBl 2011 I S. 1223), zu beachten.
Für Fragen im Rahmen der Erstellung der Rentenbezugsmitteilung steht Ihnen die ZfA als Ansprechpartner zur Verfügung. Fragen hierzu richten Sie bitte an die E-Mailadresse ZfA-MeFin@drv-bund.de.
Die Beantwortung von konkreten Fragen zur zutreffenden steuerrechtlichen Beurteilung obliegt Ihrer Verantwortung. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerexperten.

04. Rentenbezugsmitteilungsverfahren

4.01 Wo wird der Datensatz für die Rentenbezugsmitteilung kommuniziert?

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) unter der Rubrik Rentenbezugsmitteilungsverfahren veröffentlicht.
Auf der Internetseite der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ist der Datensatz als XML-Schema unter der Rubrik Meldeverfahren / Meldeverfahren RBM unter dem Verzeichnis "XML-Schema ab Einführung der Versionierung" als Download veröffentlicht. Die Datensatzbeschreibung ist Bestandteil des KHB Rentenbezugsmitteilungsverfahren.

4.02 Ist es möglich, in einer Datenlieferung die Meldungen von mehreren Gesellschaften einer Versicherungsgruppe einzubinden?

In einer Datenlieferung können Meldungen von unterschiedlichen Gesellschaften einer Versicherungsgruppe gesendet werden.
Für jeden Vertrag und jede Leistung ist gleichwohl eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich.

4.03 Sind die Adressdaten zu melden, die im Leistungszeitraum bekannt waren (z.B. im Leistungsjahr 2020) oder sind die Adressdaten zu melden, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Rentenbezugsmitteilung bekannt sind (z.B. Kenntnisstand Anfang 2021)?

Es ist immer die Adresse anzugeben, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Meldung der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt ist.
In der Rentenbezugsmitteilung sind für den Leistungsempfänger nur Adressdaten zu übermitteln, wenn es sich um eine ausländische Adresse handelt.
Die Adressdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sind unabhängig davon, ob es sich um eine inländische oder ausländische Adresse handelt, anzugeben.

4.04 Wie wird die Weiterleitung der Rentenbezugsmitteilung an das zuständige Finanzamt gewährleistet (z.B. bei Wohnortwechsel)?

Vor Weiterleitung einer Rentenbezugsmitteilung an die Landesfinanzverwaltung erfolgt durch die ZfA ein Identabgleich.
Im Rahmen dieses Identabgleichs wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die aktuell auf der Identifikationsnummerndatenbank hinterlegte Bundesfinanzamtsnummer (BUFA-Nr.) mitgeliefert. Die um die BUFA-Nr. ergänzte Rentenbezugsmitteilung wird durch die ZfA an die Landesfinanzverwaltung weitergeleitet.
Die Aktualisierung der BUFA-Nr. – z.B. nach einem Wohnortwechsel - ist durch das örtlich zuständige Finanzamt zu veranlassen.

4.05 Wie hat die Meldung zu erfolgen, wenn ein Leistungsempfänger mehrere Renten bezieht?

Für jeden Vertrag und für jede Leistung ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich (Rz. 2, 17 ff. des BMF-Schreibens vom 07.12.2011).

4.06 Ist die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA nur im Zeitraum 1. Januar bis zum letzten Tag des Monats Februar eines Jahres möglich, oder können auch außerhalb dieser Frist Übermittlungen erfolgen?

Eine Rentenbezugsmitteilung kann frühestens mit Ablauf des Veranlagungszeitraums übermittelt werden.
Gemäß § 22a Absatz 1 EStG i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 der AO sind die Rentenbezugsmitteilungen jeweils bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, zu übermitteln.
Soweit eine Meldung irrtümlich unterblieben ist, ist diese unverzüglich nachzuholen. Das technische Verfahren der ZfA lässt auch verspätete Rentenbezugsmitteilungen zu. Dies entbindet die mitteilungspflichtige Stelle jedoch nicht von der Übermittlungspflicht bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die zu meldende Leistung zugeflossen ist.

4.07 Wie sind nach Abfindung einer Kleinbetragsrente durchgereichte Zulagen im Merkmal “mmAuszLe” zu kennzeichnen?

Nach Abfindung einer Kleinbetragsrente durchgereichte Zulagen sind mit “mmAuszLe” = 5 (Sonstige) zu versehen.

4.08 Wie befülle ich das Merkmal “mmAuszLe” bei vereinbarter einmaliger Teilkapitalauszahlung in Höhe von bis zu 30%?

Wird zu Beginn der Auszahlungsphase neben der laufenden Leistung eine Teilkapitalauszahlung in Höhe von bis zu 30% gezahlt, ist das Merkmal “mmAuszLe” = 03 nur für dieses Jahr vorzugeben. Für die Folgejahre ist das Merkmal “mmAuszLe” entsprechend der laufenden Leistung zu befüllen (Ausprägung 01 oder 02).

4.09 Wie befülle ich das Merkmal „mmAuszLe“, wenn die Leistung aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen unterschiedlichen Auszahlungsformen zuzuordnen ist und demzufolge unterschiedliche Ausprägungen des Merkmals erfordern würden?

Ist die Leistung unterschiedlichen Auszahlungsformen zuzuordnen, wären grundsätzlich unterschiedliche Ausprägungen des Merkmals „mmAuszLe“ erforderlich. Wegen der Ansiedlung im Baustein 00 der Rentenbezugsmitteilung kann dieses Merkmal jedoch je Rentenbezugsmitteilung nur einmal vorgegeben werden. Um die hieraus resultierende Ungenauigkeit bei der statistischen Auswertung so gering wie möglich zu halten, ist das Merkmal „mmAuszLe“ mit dem Wert für den höheren Anteil der Leistung zu vergeben.

Keinesfalls sind aus statistischen Gründen für eine Leistung separate Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln.

Beispiel:
Abfindung Kleinbetragsrente und an den Anleger durchgereichte Zulage im selben Veranlagungszeitraum.

Das Merkmal „mmAuszLe“ ist mit dem Wert 04 (Abfindung Kleinbetragsrente) zu befüllen.

4.10 Müssen außerhalb der gesetzlichen Übermittlungsfrist erstellte Datensätze gesondert gekennzeichnet werden?

Es ist keine besondere Kennzeichnung vorgesehen.

4.11 Gibt außerhalb der gesetzlichen Übermittlungsfrist erstellte Datensätze gesondert gekennzeichnet werden?

Die Berichtigung oder Stornierung einer Rentenbezugsmitteilung kann nur bis zum Ablauf von sieben Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, für das die Datenübermittlung erfolgt ist, mindestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Datenübermittlung erfolgt ist, vorgenommen werden (vgl. § 93c Absatz 3 AO). Nach Ablauf dieses Zeitraums übermittelte Korrekturmeldungen werden mit einer Fehlermeldung (Fehlernummer 0601 bzw. 0602) zurückgewiesen. Eine erneute Erstmeldung als Ersatz ist nicht zulässig. Vgl. KHB Rentenbezugsmitteilungsverfahren Kapitel 2.1.3 und 2.1.4.

4.12 Übemittlung einer Rentenbezugsmitteilung für Verstorbene

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird die Zuordnung von Leistungen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) und bb) sowie nach § 22 Nummer 5 EStG im Fall des Versterbens des Leistungsempfängers neu geregelt. Verstirbt der Leistungsempfänger, ist ihm der Leistungsbetrag für den Sterbemonat noch zuzurechnen. Damit entfällt für die mitteilungspflichtige Stelle ab dem Leistungsjahr 2021 die Erbenermittlung für Leistungen im Sterbemonat.

05. Datenschema für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren (Meldegrund MZ01)

5.01 Wie ist eine IdNr zu ermitteln?

Grundsätzlich ist die IdNr beim Leistungsempfänger zu erfragen.
Verläuft die Anfrage beim Leistungsempfänger erfolglos, kann die IdNr nach § 22a Absatz 2 Satz 2 bis 9 EStG über das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermittelt werden.

5.02 Kann der Baustein 02 (MitteilungspflichtigeStelleDaten) nicht entfallen, da bei jeder Meldung über die Kundennummer alle Daten vorliegen?

Nein. Dieser Baustein dient der Landesfinanzverwaltung als Information über Ansprechpartner, falls inhaltliche Fragen zur Rentenbezugsmitteilung auftreten.
Daher ist es für die Landesfinanzverwaltung hilfreich, wenn in den Datenfeldern zum Ansprechpartner ein fachlicher und nicht ein technischer Ansprechpartner benannt wird.

5.03 Sind die im Baustein 02 anzugebenden Daten identisch mit den Anmeldedaten der Kunden?

Grundsätzlich ja. Bei Änderungen der Daten der mitteilungspflichtigen Stelle ist zu beachten, dass die bei der ZfA gespeicherten Kundenstammdaten separat aktualisiert werden müssen, da dies nicht durch die Daten im Baustein 02 der Rentenbezugsmitteilung erfolgt.
Weitere Hinweise zum Baustein 02 enthält das KHB für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren (Kapitel 2.1.1.3).

5.04 Welche der angegebenen Adressblöcke werden von der ZfA erwartet?

Im Baustein 02 (Daten der mitteilungspflichtigen Stelle) wird nur ein Adressblock erwartet (entweder hat die mitteilungspflichtige Stelle eine inländische oder eine ausländische Anschrift).
Im Baustein 03 (Daten des Leistungsempfängers) ist nur eine etwaige Auslandsanschrift anzugeben, sofern Ihnen diese bekannt ist.
Es ist zu beachten, dass bei Vorgabe einer ausländischen Anschrift der Staatenschlüssel 000 (Deutschland) unzulässig ist.

5.05 Welche Staatsangehörigkeit (staatAn) ist bei Übermittlung einer ausländischen Anschrift im Baustein 03 zu melden?

Sofern die Staatsangehörigkeit bekannt ist, ist der 3-stellige Staatenschlüssel anzugeben, der im „An-lagenband für die Meldeverfahren der Finanzverwaltung - zum KHB Allgemeine Grundlagen" aufgeführt ist. Es sind alle bekannten Staatsangehörigkeiten des Leistungsempfängers anzugeben. Hierzu zählt neben der/den ausländischen Staatsangehörigkeiten auch eine eventuelle deutsche Staatsangehörigkeit.
Hinweis: Das Feld Staatsangehörigkeit (staatAn) kann ab 01.01.2016 maximal 50-mal vorhanden

5.06 Storniert ein mit [mmMeld] = 9 übermittelter MZ01-Datensatzalle vorangegangenen MZ01-Datensätze?

Ja, unabhängig von der Anzahl der übermittelten Rentenbezugsmitteilungen (Erstmeldung und nachfolgende Berichtigungsmeldungen mit den gleichen Schlüsselfeldern) werden durch eine Stornierung der zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung alle vorangegangenen Rentenbezugsmitteilungen (mit den gleichen Schlüsselfeldern) ungültig.

5.07 Die Angabe der Felder Geburtsdatum und steuerliche Identifikationsnummer sind obligatorisch und dienen der Prüfung der Personenidentität. Wie ist zu melden, wenn das gesamte Geburtsdatum und/oder die IdNr nicht bekannt sind?

Die mitteilungspflichtige Stelle hat alle zumutbaren technischen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, damit ihr im Sinne ihrer Übermittlungspflicht nach § 22a Absatz 1 EStG, alle für die Datenübermittlung erforderlichen Daten spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlungspflicht vorliegen.
Das melderechtliche Geburtsdatum und/oder die IdNr sind zunächst durch die mitteilungspflichtige Stelle beim Leistungsempfänger zu erfragen. Bleibt dies ergebnislos, steht der mitteilungspflichtigen Stelle das maschinelle Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 Satz 2 bis 9 EStG zur Abfrage der IdNr zur Verfügung. Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung wird ab dem 1. Januar 2019 zusätzlich das beim BZSt gespeicherte melderechtliche Geburtsdatum des Leistungsempfängers mitgeteilt, wenn dieses von dem in der Anfrage übermittelten Geburtsdatum abweicht.
Erst nach erfolgloser Ausschöpfung aller Möglichkeiten darf die Rentenbezugsmitteilung im Wege des csv-Datei-Verfahrens übermittelt werden.
Auf der Internetseite des BZSt sind unter
Service → Formulare und Dokumente → Suchbegriff „csv“ → Thema: Rentenbezugsmitteilungs-verfahren
die entsprechend zu beachtenden Schreiben vom 12. März 2012, 30. Mai 2012, 13. November 2012 und vom 22.Dezember 2015 zum csv Datei-Verfahren veröffentlicht.
Sollten sich Änderungen zum Verfahren „csv-Datei“ ergeben, werden diese vom BZSt mittels Mitteilungsschreiben bekanntgegeben und auf der Homepage veröffentlicht.
Die Datenträger sind mit der jeweiligen Kundennummer der mitteilungspflichtigen Stelle zu beschriften. Dies dient der eindeutigen Zuordnung des Passwortes zum Datenträger.
Die Datenträger sind an die nachfolgende Postanschrift zu adressieren:

ZfA
Bereich Kundenservice
z.H. Herr Franz
Geschwister-Scholl-Straße 10-13
14776 Brandenburg

Die Passwörter für die Datenträger sowie evtl. Anfragen zu diesem Thema senden Sie bitte an: ZfA-MeFin@drv-bund.de
Darüber hinaus stehen im Internetauftritt der ZfA eine Ausfüllhilfeempfehlung und ein Datenträgerbegleitdokument zur Verfügung, die zur Erstellung und Übermittlung der csv-Datei verwendet werden können.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, die csv-Datei auch per De-Mail an die ZfA (ZfA.Service@drv-bund.de-mail.de) zu senden. Dabei ist in der Betreffzeile die Kundennummer der mitteilungspflichtigen Stelle sowie „csv-Datei“ vorzugeben.
Bei Versand mittels De-Mail besteht die Möglichkeit, die Option „Eingangsbestätigung“ zu nutzen. Damit wird für den Versender der De-Mail der Eingang der csv-Datei bei der ZfA bestätigt. Eine separate Bestätigung des Eingangs der csv-Datei durch die ZfA erfolgt nicht.
Durch die Nutzung von De-Mail erübrigen sich die Erstellung einer CD und die weitere separate Übermittlung eines Passwortes an die ZfA.

5.08 Gibt es eine Rückmeldung an die mitteilungspflichtige Stelle bzw. den Dienstleister, ob die MZ01- Meldung bei der ZfA eingegangen ist und ob diese an die Landesfinanzverwaltung erfolgreich weitergeleitet werden konnte?

Nein. Es gibt keine Rückmeldung, wenn der Datensatz MZ01 fehlerfrei übermittelt wurde.
Eine Rückmeldung erfolgt nur in Form einer Fehlerabweisung gemäß dem gültigen Fehlerkatalog bzw. einer ZE99 Meldung, wenn der Datensatz inhaltlich fehlerhaft bzw. nicht schemakonform war.

5.09 Nachweisbarkeit der abgesetzten Meldungen – Protokollierung - Quittierung

Eine Transaktionssicherheit bei der Übertragung von Datenpaketen zwischen Kunden und der ZfA ist mit Hilfe von Websphere Queuemitteln möglich: die sogenannte Confirmation on Arrival (COA).
Bei der Übermittlung der Daten in die Importqueue der ZfA sind im MQ-Header (MQMD) die Parameter reply-to queue (Export Queue Kunde) und reply queue manager (Export Queuemanager der ZfA) zu setzen.
Aufgrund der gesetzten Parameter erzeugt das Queuesystem der ZfA eine Nachricht (COA) und legt diese in die genannte Exportqueue. Die COA ist durch den Kunden abzuholen und entsprechend auszuwerten.
Die COA garantiert dabei lediglich die Sicherheit, dass das gesamte Paket erfolgreich bei der ZfA eingegangen ist und die enthaltenden Datensätze in die Verarbeitung eingesteuert werden.
Für den Nachweis des Inhalts des Paketes (einzelne Datensätze) ist weiterhin der Kunde verantwortlich.

5.10 Können Datensätze für Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Ausland ohne IdNr übermittelt werden?

Nein. Ein Datensatz ohne IdNr wird mit einem entsprechenden Fehlerhinweis abgewiesen. Die IdNr für den Leistungsempfänger ist über das MAV zu ermitteln.

5.11 Wie ist eine Auslandsadresse zu übermitteln?

Im Datensatz für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren (MZ01) sind die Felder für die Hausnummer (hausNr) und die Postleitzahl (plz) dann zu füllen, wenn die Daten bekannt sind. Pflichtangaben sind der Wohnort [ort] und der Wohnsitzstaat [staatId].
Bitte befüllen Sie die Felder die durch Ihr Verfahren nicht versorgt werden können, nicht durch ein [blank], da dies zu einer Abweisung des Datensatzes mit Fehler "0001" führt (siehe Fehlerkatalog KHB – Rentenbezugsmitteilungsverfahren).
Hinweis:
Die Befüllung der Felder bei Auslandsadressen sollte entsprechend den Vorgaben der Datensatzbeschreibung erfolgen, damit eine automationsgestützte Verarbeitung durch die Landesfinanzverwaltungen erfolgen kann (Postleitzahl im Feld plz usw.).

5.12 Wer darf den Rechtsgrund 04a für die Übermittlung nutzen?

Der neue Rechtsgrund 04a darf nur von den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und der landwirtschaftlichen Alterskasse verwendet werden.

5.13 Wie ist die RBM (MZ01 Datensatz) bei Nutzung des Rechtsgrundes 04a zu erstellen (Belegung spezieller Datenfelder?

Für die Belegung des Datenfeldes leJahr (Zu-/Abflussjahr) gilt §11 Abs.1 Satz 1 EStG (Kalenderjahr des Zuflusses), d.h. ist die einmalige Leistung erst im Kalenderjahr 2023 geflossen, ist das Leistungsjahr 2023 anzugeben. Das Leistungsjahr 2023 kann frühestens ab dem 01.01.2024 übermittelt werden.
Das Datenfeld leBeginn (Beginn der Leistung) ist mit dem Datum des Monats zu belegen, in dem die Sonderzahlung (in diesem Fall EPP) erfolgt ist. Das Datenfeld mmStatAuswLe (Merkmal zur statistischen Auswertung der Leistung) ist nicht zu befüllen.
Das Datenfeld leMm (Leistungsmerkmal) kann frei vergeben werden

06. Webformular

6.01 Gibt es ein Webformular für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen?

Ja. Nach vorheriger Registrierung bei der ZfA kann das Webformular über den geschützten Bereich des ZfA - Webauftritts aufgerufen werden. Gebühren für die Nutzung werden nicht erhoben.

6.02 Kann für Meldungen einmaliger Leistungen, wie z.B. Rehaleistungen oder Sterbegelder, aus Vereinfachungs-gründen das Webformular verwendet werden?

Ja, das ist möglich. Für die Übermittlung der einmaligen Leistungen ist zuvor die technische Anbindung für das Webformular zu realisieren, sofern diese noch nicht vorliegt.

07. Verfahrenstest

7.01 Ist ein Testverfahren möglich?

Ja. Es gibt die Möglichkeit, neben der produktiven Kommunikation eine Testanbindung zu nutzen. Es können MZ01- Datensätze mit fiktiven Daten an ein Testsystem gesendet werden. Im Fehlerfall wird ein Antwortsatz mit der Fehlernummer übermittelt. Eine individuelle Betreuung des Testgeschäfts ist jedoch nicht möglich. Es findet kein Verbundtest statt.
Da die Testumgebung nur geringe Datenmengen verarbeiten kann, dürfen maximal 100 Datensätze in einem Testlauf pro mitteilungspflichtiger Stelle versendet werden. Falls zu viele Datensätze gleichzeitig verschickt werden, muss die Testumgebung neu aufgesetzt und alle Testdaten gelöscht werden.
Die Testumgebung wird wöchentlich (in der Nacht von Sonntag zu Montag) neu aufgesetzt, um die unnötige Speicherung von Testdaten zu verhindern.

7.02 Welche Rolle spielt dabei das Attribut [testmerker]?

Der Testmerker ist vorzugeben, wenn die Datensätze im Testnetz zum Zweck des Tests übermittelt werden. Eine Vorgabe des Testmerkers in der Produktion führt zur Abweisung des Datensatzes. Ebenfalls abgewiesen wird ein Datensatz, der auf der Testanbindung keinen Testmerker enthält.

08. Kommunikationshandbuch / Fehlerkatalog

08.1 Wo sind das Kommunikationshandbuch und der Fehlerkatalog abgelegt?

Diese sind auf der Homepage der ZfA (https://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de) im geschützten Bereich veröffentlicht.
 Meldeverfahren  Meldeverfahren RBM  Kommunikationshandbücher
Der Fehlerkatalog ist Bestandteil des Kommunikationshandbuches Rentenbezugsmitteilungsverfahren Im Kapitel 3.3 sind der Aufbau und die Gliederung einer Fehlernummer beschrieben.