Deutsche Rentenversicherung

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Meldeverfahren für steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen

Mit Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren für Behörden und andere öffentliche Stellen eingeführt, die einem Steuerpflichtigen für dessen Beiträge

  • zur Alterssicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und/oder
  • zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Erstattungen dieser Aufwendungen vornehmen (§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG). Gleiches gilt für Rückforderungen von Zuschüssen.

Nach § 10 Absatz 4b EStG sind folgende Stellen zur Datenübermittlung verpflichtet:

  • Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) - also Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen - und
  • andere öffentliche Stellen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Träger der Jugendhilfe (Jugendämter)
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Jobcenter
  • Kommunale Träger der Sozialhilfe
  • Ämter für Ausbildungsförderung.

Für eine eindeutige Zuordnung ist die Datenübermittlung unter Verwendung der Identifikationsnummer nach § 139b AO der steuerpflichtigen Person vorzunehmen.

Eine Pflicht zur Übermittlung entfällt, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Landesfinanzverwaltung diese Daten bereits aufgrund anderer Vorschriften –beispielsweise mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in einem anderen elektronischen Bescheinigungsverfahren– zu übermitteln hat.

Ablauf des Verfahrens

Die Meldung hat unter Beachtung des Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres zu erfolgen, das dem Kalenderjahr der Auszahlung oder der Rückforderung der steuerfreien Zuschüsse oder der Erstattungen von Vorsorgeaufwendungen folgt (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO).

Die Meldung der steuerfreien Zuschüsse und Erstattungen zu Vorsorgeaufwendungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2016 zu übermitteln.

Für die Meldung der steuerfreien Zuschüsse und Erstattungen ist der Meldedatensatz MZ30 zu verwenden.

Die übermittelten Meldedatensätze werden von der ZfA geprüft. Fehlerhafte Meldedatensätze werden mit einer Fehlerkennung versehen an die mitteilungspflichtigen Stellen zurückgesandt.

Kundenanbindung und Übertragungsweg

Die Stellen, die nach § 10 Absatz 4b Satz 4 EStG mitteilungspflichtige Stellen sind, müssen sich bei der Zentralen Stelle (ZfA) als Kunde registrieren lassen.

Bei dieser Anmeldung ist auch anzugeben, ob Meldungen zukünftig per eigener Datenfernübertragung, über einen IT-Dienstleister oder per Web-Formular erfolgen sollen.

Link zur Internetseite des BZSt

Alle Veröffentlichungen des BMF und des BZSt zu den Meldeverfahren finden Sie im Internetauftritt der Hauptseite des Bundeszentralamtes für Steuern .