Nach § 10 Absatz 2a EStG haben die Anbieter
- die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge
- die Zertifizierungsnummer
- die Vertragsdaten
- und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen (im Folgenden: Anleger)
als mitteilungspflichtige Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle im Sinne von § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund – ZfA) bis zum letzten Tag des Monats Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
Zu übermittelnde Beiträge sind die vom Anleger geleisteten Vorsorgeaufwendungen zu einem zertifizierten (§ 5a AltZertG) Basisrentenvertrag (umgangssprachlich Rürup-Rente) nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG i. V .m. Absatz 2 Satz 2 EStG.
Ablauf des Verfahrens
Für die Meldung der Beiträge zu Basisrentenverträgen ist der Meldedatensatz MZ20 zu verwenden.
Die übermittelten Meldedatensätze werden von der ZfA geprüft. Fehlerhafte Meldedatensätze werden mit einer Fehlerkennung versehen an die mitteilungspflichtigen Stellen zurückgesandt.
Kundenanbindung und Übertragungsweg
Die Stellen, die nach § 10 Absatz 2a Satz 1 EStG mitteilungspflichtige Stellen sind, müssen sich bei der Zentralen Stelle (ZfA) als Kunde registrieren lassen.
Bei dieser Anmeldung ist auch anzugeben, ob Meldungen zukünftig per eigener Datenfernübertragung, über einen IT-Dienstleister oder per Web-Formular erfolgen sollen.
Link zur Internetseite des BZSt
Alle Veröffentlichungen des BMF und des BZSt zu den Meldeverfahren finden Sie im Internetauftritt der
Hauptseite des Bundeszentralamtes für Steuern
.