Deutsche Rentenversicherung

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Verarbeitungstätigkeit: Bescheinigungsverfahren steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) verwendet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören auch Daten, welche wir von Dritten über Sie erhoben haben könnten oder welche wir von Dritten über Sie übermittelt bekommen haben könnten. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Recht aufzuklären und unseren Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO) nachzukommen, informieren wir Sie über folgende Umstände:

Kontaktadresse der ZfA und des behördlichen Datenschutzbeauftragten

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA
bei der Deutsche Rentenversicherung Bund
10868 Berlin
Tel.: 03381 2162324 / 03381 2162350 (für Anbieter von Altersvorsorgeverträge)
Fax: 03381 216330
E-Mail: Zulagenstelle@DRV-Bund.de
De-Mail: ZfA.Service@drv-bund.de-mail.de

Den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Deutschen Rentenversicherung Bund erreichen Sie über:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dezernat für Datenschutz
10704 Berlin
Telefon: 030 865-31973
eMail: Datenschutz-DRV-Bund@drv-bund.de
De-Mail: Datenschutz-DRV-Bund@drv-bund.de-mail.de.

Verarbeitungszweck

Gemäß § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 Einkommensteuergesetztes (EStG) sind Behörden und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für dessen Beiträge zur Alterssicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG, zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG und/oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Erstattungen dieser Aufwendungen vornehmen als mitteilungspflichtige Stellen zur Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Sinne von § 81 EStG (Deutsche Rentenversicherung Bund – ZfA) verpflichtet. Mitteilungs-pflichtige Stellen sind in diesem Verfahren gem. § 10 Absatz 4b Satz 4 EStG Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) und andere öffentliche Stellen (Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter etc.). Gleiches gilt im Fall der Rückforderungen von Zuschüssen. Die Übermittlung der Daten erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Dabei werden unter anderem die Höhe der Zuschüsse oder der Erstattungen, deren rechtliche Grundlage und die Identifikationsnummer (§§ 139a und 139b AO) der steuerpflichtigen Person an die ZfA übermittelt.

Die ZfA hat in diesem Verfahren die Aufgabe, die Datensätze der mitteilungspflichtigen Stellen an die zuständigen Finanzbehörden weiterzuleiten. Die ZfA übernimmt in diesem Verfahren die Funktion einer sogenannten durchleitenden Stelle.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Die Daten werden entsprechend der Regelungen des § 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 des EStG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 18 Satz 2 Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) im Meldeverfahren für steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an die Finanzverwaltung verwendet.

Die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden

Es werden personenbezogene Daten bezüglich folgender Kategorien verarbeitet:

  • Identifikationsnummer nach §§ 139a und 139b AO
  • Personendaten (Namen, Geburtstag und -ort, Geschlecht etc.)
  • Adressdaten (gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift etc.)
  • Beginn und Ende der Zahlung/Rückforderung von Zuschüssen, die Höhe und deren
    Art
  • Beginn und Ende der Erstattungen von Vorsorgeaufwendungen, die Höhe und
    deren Art
  • Zuständige Finanzbehörden
  • Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Emfänger der Daten

Empfänger der Daten sind die Finanzbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt.

Dauer der Speicherung Ihrer Daten

Die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten, ist abhängig vom Besteuerungszeitraum, auf den sich die jeweiligen personenbezogenen Daten beziehen. Ausgehend vom Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums ist es zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der ZfA notwendig, die Daten für weitere 7 Jahre aufzubewahren, da innerhalb dieses Zeitraums noch eine Pflicht zur Korrektur der übermittelten Daten besteht. Um den mitteilungspflichtigen Stellen die Erfüllung ihrer Korrekturpflicht zu ermöglichen, ist es aus technischer Sicht notwendig, dass die ZfA die Daten für diesen Zeitraum speichert. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Ihre Betroffenenrechte

Grundsätzlich haben Sie als betroffene Person die Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO) und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Artikel 21 DSGVO). Weiterhin haben Sie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO).

Nutzung von Datenquellen, nur bei Dritterhebung (Artikel 14 DSGVO)

Die Daten werden der ZfA durch das Bundeszentralamt für Steuern, durch die Finanzbehörden und durch die mitteilungspflichtigen Stellen übermittelt.